Präambel
In den Waldbeständen des Verwaltungsbezirkes St. Pölten ist aufgrund des niederschlagsarmen Winters und bisherigen Frühjahrs eine starke Austrocknung, insbesondere der Streuauflagen der Waldböden eingetreten. Weiters ist vielerorts leicht entzündbarer Bestandesabraum, wie Zweige, Äste und Wipfelstücke vorhanden.
Es ergeht daher nachstehende Verordnung zum Schutz der Waldbestände im
Verwaltungsbezirk St. Pölten:
VERORDNUNG
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ordnet gemäß § 41 Abs. 1 i. V. m. § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, i. d. g. F. für den Verwaltungsbezirk St. Pölten zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:
§ 1
In den Waldgebieten des politischen Bezirkes St. Pölten sowie in deren Gefährdungsbereichen sind jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.
Ausgenommen von diesem Verbot ist nur das Verbrennen von Rinde und Ästen zum Zwecke der Borkenkäferbekämpfung durch den Waldeigentümer als bekämpfungstechnische Maßnahme im Sinne der Forstschutzverordnung.
Rechtzeitig vor Durchführung solcher Maßnahmen hat der Waldeigentümer oder Verfügungsberechtigte das zuständige Gemeindeamt und die Feuerwehr zu verständigen.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zi. 17 Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe bis zu EURO 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten in Kraft und gilt bis 15. Oktober 2011.
HINWEIS:
- Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
- Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.